Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen FV Walleshausen 1959 e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landsberg/Lech eingetragen. Er hat seinen Sitz in Walleshausen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Vorstandsmitglieder dürfen jedoch für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe bestimmt der erweiterte Vorstand.

Trainer, Übungsleiter, Helfer können die pauschale Aufwandsentschädigung, die Übungsleiterpauschale oder auch die Ehrenamtspauschale nutzen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Antrag ist schriftlich an den vertretungsberichtigten Vorstand zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe, die für die Ablehnung des Aufnahmegesuchs geführt haben, dem Antragsteller mitzuteilen. Für den Fall, dass der erweiterte Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur bis spätestens 30.11. zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahrsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus demErsten, Zweiten und DrittenVorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstandsgem. § 26 BGB,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen und
e) bis zu drei Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung des Haushaltsplanes,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
– Die Vertretung des Vereins in anderen örtlichen oder vereinsübergreifendenGremien/Ausschüssen,
– Jede Person des erweiterten Vorstands ist auf Weisung des Vorstands befugt, diesen in örtlichen Angelegenheiten zu vertreten (z.B. Ehrungen, letztes Geleit, etc.),
– Dem Kassenwart, Schriftführer und den Abteilungsleitern ist es freigestellt, fürsein Amt einen Stellvertreter zu benennen.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, eine Person zu wählen, die das vakante Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit kommissarisch weiterführt (Recht zur Selbstergänzung)

 § 11 Vorstandssitzungen

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. oder 3. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. Alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind,
5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einberufung kann erfolgen durch schriftliche Einladung per Brief (als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail) und / oder durch öffentlichen Aushang an den gemeindlichen Anschlagtafeln in Walleshausen sowie im Informationskasten am Sportheim.

Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenwarts,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des erweiterten Vorstands,
– gegebenenfalls Wahlen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Satzung und Gesetz dies nicht anders regeln. Satzungsänderungen bedürfen einer ³/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

§ 13 Protokollierung:

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Gründung von Abteilungen

Mitglieder können für einzelne Sparten die Gründung unselbständiger Abteilungen beantragen. Die Gründung bedarf eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.

§ 16 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr.26 und § 3 Nr.26 a ESTG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

2. Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Geltendorf oder für den Fall von deren Ablehnung an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.11.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Dellinger Siegfried
– Schriftführer –

Gerhard Lichtenstern
– Versammlungsleiter –

X