Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge werden immer am 01.02. des Jahres abgebucht und die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch.

Die aktuell gültigen Beiträge (ab 01.02.2013)

25,00 €

Jugendliche bis 18 Jahre

65,00 €

Erwachsene ab 18 Jahre

55,00 €

Rentner ab 60 Jahre

25,00 €

Tennisbeitrag bis 16 Jahre

43,00 €

Tennisbeitrag 16-18 Jahre

97,00 €

Tennisbeitrag Erwachsene

84,00 €

Tennisbeitrag Ehefrauen

+ 80,00 €

für Abteilung Fitness, einmalig 25 € Einweisungsgebühr

Die Beiträge wurden für die Erwachsenen auf 65 € erhöht, damit die bisherigen Beiträge für Kinder gehalten werden können.

Auch zahlen Erwachsene ab 60 Jahre ebenfalls nur den bisherigen Beitrag in Höhe von 55 €.

Bei einem Ehepaar/Lebensgemeinschaft muss ab dem 2. Kind kein Beitrag mehr gezahlt werden, d.h. Familienmitgliedschaft ist ein Vollzahler (65 bzw. 97 EUR), ein Partner (65 bzw. 84 EUR) ein Kind (25 bzw. 43 EUR), dann sind alle weiteren Kinder frei, solange diese unter 18 Jahre sind.

Hier können Sie sich den Aufnahmeantrag zum Ausfüllen als PDF-Datei downloaden.

Den ausgefüllten Aufnahmeantrag bitte unterschrieben an

Siegfried Dellinger
Kaltenberger Str. 15
82269 Walleshausen

senden, abgeben oder per E-Mail an info@fv-walleshausen.de

Auszug aus der aktuellen Vereinssatzung

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Antrag ist schriftlich an den vertretungsberechtigten Vorstand zu stellen. Über diesen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe, die für die Ablehnung des Aufnahmegesuchs geführt haben, dem Antragsteller mitzuteilen. Für den Fall, dass der erweiterte Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur bis spätestens 30.11. zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.

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